Asbest im Gebäuderückbau

Anforderungen an Unternehmer und Ausführende

Mit der geänderten Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) vom Dezember 2024 wurde das risikobezogene Maßnahmenkonzept für Tätigkeiten mit krebserzeugenden Gefahrstoffen in die Verordnung aufgenommen. Weiterhin wurden Mitwirkungs- und Informationspflichten für den Veranlasser von Tätigkeiten und neue Asbestregelungen formuliert.

Auch für die Abbruchbranche haben diese Regelungen weitreichende Folgen: Vor der Aufnahme von Tätigkeiten hat der Veranlasser dem Unternehmer das Baujahr des Bauwerkes mitzuteilen, welches komplett oder in Teilbereichen abgebrochen werden soll. Auch über vorhandene oder vermutete Gefahrstoffe hat der Veranlasser den Unternehmer zu informieren.

Der Unternehmer wiederum hat die Aufgabe, die Informationen des Veranlassers auf Plausibilität zu überprüfen. Dabei ist das Datum des Baubeginns die wichtigste Information des Veranlassers. Liegt der Baubeginn vor dem 31.10.1993, dem Tag des Asbestverbotes in Deutschland, hat der Unternehmer von Asbest auszugehen und dies in seiner Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen. Sind die Informationen des Veranlassers für die Gefährdungsbeurteilung nicht ausreichend, sind durch den Unternehmer weitere Informationen einzuholen. So kann eine technische Erkundung durch den Unternehmer veranlasst werden. Die Kosten, die dabei entstehen, gelten als Besondere Leistung.

Tätigkeiten mit Asbest sind verboten. Die Ausnahmen von diesem Tätigkeitsverbot sind Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten (ASI-Arbeiten). Abbruch ist nach §11 Absatz 2 GefStoffV das vollständige Entfernen asbesthaltiger Bauteile oder Materialien – auch auf Teilflächen oder in Teilbereichen. Das vollständige Entfernen eines asbesthaltigen Putzes von einer Wand oder in Teilbereichen der Wand ist daher ebenso dem Abbruch zuzuordnen wie der komplette Abbruch eines Stahlbeton-Bauwerkes mit asbesthaltigen Abstandhaltern oder Wandstärken.

Tätigkeiten mit Asbest dürfen nur von Fachbetrieben durchgeführt werden. Fachbetriebe verfügen über eine geeignete sicherheitstechnische, organisatorische und personelle Ausstattung für Tätigkeiten mit Asbest. Die personellen Voraussetzungen betreffen die Aufgaben und die damit verbundene Qualifikation der Beschäftigten.

Die verantwortliche Person hat die Aufgabe, die Gefährdungsbeurteilung durchzuführen und die Schutzmaßnahmen festzulegen. Die aufsichtführende Person beaufsichtigt die Tätigkeiten vor Ort und achtet auf die Anwendung der Schutzmaßnahmen. Verantwortliche und aufsichtführende Personen müssen sachkundig sein. Für Tätigkeiten im Bereich des hohen Risikos ist eine Sachkunde nach Anlage 3 der TRGS 519 nachzuweisen. Für Tätigkeiten im Bereich des niedrigen und mittleren Risikos ist mindestens die Sachkunde nach Anlage 4C der TRGS 519 nachzuweisen.

Mit der GefStoffV 2024 wurde eine Fachkunde für alle Beschäftigten eingeführt, die Tätigkeiten mit Asbest ausführen. Diese Qualifikation ist bis zum 05.12.2027 nachzuweisen. Der Erwerb der „Grundkenntnisse Asbest“ gilt als Nachweis der Fachkunde. Der theoretische Teil dieser Qualifikation kann im Lernportal der BG BAU erworben werden.

Auch Art und Umfang von Anzeige und Zulassung werden vom Risikobereich bestimmt, dem die Tätigkeiten zuzuordnen sind. Für Tätigkeiten im Bereich des niedrigen und mittleren Risikos ist eine unternehmensbezogene Anzeige zu stellen. Dabei ist eine Frist von einer Woche einzuhalten. Mit der GefStoffV 2025 wurde der Inhalt der unternehmensbezogenen Anzeige nochmals differenziert: bei Abbrucharbeiten im niedrigen und mittleren Risikobereich ist eine Genehmigung der Aufsichtsbehörde einzuholen. Zum Erteilen der Genehmigung sind weitere Mitteilungen durch den Unternehmer erforderlich. So müssen unter anderem die Beschäftigten, die Tätigkeiten mit Asbest ausüben, namentlich genannt werden. Außerdem muss der Fachkundenachweis beigelegt werden. Zusätzlich verlängert sich die Frist der Anzeige auf vier Wochen.

Für Tätigkeiten im Bereich des hohen Risikos ist eine objektbezogene Anzeige erforderlich. Diese Betriebe bedürfen außerdem einer Zulassung durch die zuständige Behörde.

Bei Tätigkeiten mit Asbest sind Arbeitsverfahren zu wählen, die eine Freisetzung von Asbestfasern minimieren bzw. verhindern.

Hier ist bei Abbrucharbeiten eine Unterscheidung notwendig: Betrachtet man Tätigkeiten, die in Innenräumen ausgeführt werden, beschränkt auf einzelne, bestimmte Baumaterialien? Oder sind es Tätigkeiten im Außenbereich, bei denen eine Entfernen des asbesthaltigen Materials aus einem Gebäude oder Gebäudeteil nicht möglich ist? Werden Sprengarbeiten durchgeführt?

Unterschiedliche Abbrucharbeiten können daher unterschiedliche Risikobereichen zugeordnet werden. Die zu treffenden Schutzmaßnahmen müssen diesem Umstand Rechnung tragen.

Die Kombination aus der Auswahl von Arbeitsverfahren, welche die Faserfreisetzung minimieren, und einer gründlichen Beseitigung verbliebener Fasern am Ende der Tätigkeiten mindern die Gefahr der Faserverschleppung bei Tätigkeiten mit Asbest.

Berit Schuchmann, BG BAU

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