Verbände fordern praxistaugliche Ausgestaltung des Rechtsrahmens zum Umgang mit asbesthaltigen Bau- und Abbruchabfällen

Der im Nationalen Asbestdialog diskutierte Umgang mit Asbestfunden in Spachtelmassen und Fliesenklebern und die von der Praxis so dringend erwartete notwendige rechtssichere Regelung zum Umgang mit diesen Baustoffen waren Grundlage für eine Abstimmung von neun Verbänden, darunter der DA, zur praxistauglichen Ausgestaltung des Rechtsrahmens zum Umgang mit asbesthaltigen Bau- und Abbruchabfällen, damit zukünftig auch die Verwertung gering belasteter Materialien erfolgen kann.

Der im Rahmen des Nationalen Asbestdialogs von den Bundesressorts BMI, BMU und BMAS gemachte Vorschlag, Ergebnisse aus der Gebäudeerkundung auch maßgeblich für die Einstufung und Kennzeichnung der Abfälle zu nutzen, erfordert aus Sicht der Verbände auch zwingend, dass der Bauherr – und nur der Bauherr – im Kreislaufwirtschaftsgesetz eindeutig als Abfallerzeuger der aus seinem Besitz stammenden Abbruchmassen definiert wird.

In dem vom BMU veröffentlichten Referentenentwurf vom 5. August 2019 zur „Novelle des Kreislaufwirtschaftsgesetzes zur Umsetzung der Abfallrahmenrichtlinie in nationales Recht“ wurde erneut versäumt, die Abfallerzeugerverantwortung eindeutig zu definieren. Nach der dortigen Definition in § 3 Abs. 8 KrWG-E ist der Bauherr leider nur ein möglicher verantwortlicher Abfallerzeuger.

Sollte an dieser Stelle keine Korrektur im obigen Sinne erfolgen, sind die Bestrebungen im Rahmen des Nationalen Asbestdialoges einen gesamtgesellschaftlichen Konsens zu finden, gegenstandslos.

Die Verbändestellungnahme vom 30. August 2019 finden Sie hier.